Kostenerstattung: wie es funktioniert

Offene Frage:
Beschränkung der KE-Wahl auf ‚Dienstleistungen‘

  • nach § 13 Abs. 2 grundsätzlich möglich: „für Sach- oder Dienstleistungen“
  • würde für KE-Patienten Arznei- und Hilfsmittel auf Kassenrezept ermöglichen
  • politisch „nicht gewollt“ (vgl. Begründung zu § 13 Abs. 2), daher durch Gesetzesänderung korrigierbar
  • entsprechende Kassensatzung würde von Aufsichtsbehörde wohl nicht genehmigt
  • wohl nur über Bundesverfassungsgericht erreichbar

Viel Verwirrung herrscht immer wieder bei der Frage, ob der Versicherte für die gesamte ambulante Behandlung Kostenerstattung wählen muss oder ob er diese Wahl auf die personalen Dienstleistungen (Arzt, Zahnarzt, Krankengymnast, Logopäde etc.) beschränken und damit insbesondere Arzneimittel weiter auf Kassenrezept in Anspruch nehmen kann (sog. „Splitting“).

Die Lage ist hier eindeutig: Zwar mag man rechtliche Gründe für ein solches „Splitting“ vorbringen, es ist jedoch eindeutig politisch nicht gewollt. Dies bedeutet im Klartext, dass die Aufsichtsbehörden keine Kassensatzung genehmigen, die ein Splitting vorsieht, und dass im Übrigen durch eine einfache Gesetzesänderung jederzeit auch das letzte juristische Nachhaken unterbunden werden kann.

Deswegen muss jede Initiative zur Stärkung der Kostenerstattung davon ausgehen, dass ein Splitting nicht möglich ist und dass sich die vom Versicherten gewählte Kostenerstattung daher stets auch auf die Arzneimittelversorgung bezieht. Ob dies unter anderen bundespolitischen Vorzeichen zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden kann, ist eine ganz andere Frage, aber derzeit reine Spekulation.