Kostenerstattung: wie es funktioniert

Kostenerstattung Arzneimittel

  • mehr Verordnungsfreiheiten für Patient und Arzt
  • Abzüge vom Erstattungsbetrag:
    – GKV-Zuzahlung: 10% (5 – 10 €) je Arzneimittel
    – GKV-Hersteller-Rabatt: 6% (in 2004 16%) des Herstellerabgabepreises
    – GKV-Apothekenrabatt: 2 € je Arzneimittel
    – für Verwaltungskosten u. fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung: je nach Kasse 3,5% bis 7,5%

Die zwangsweise Erstreckung der Kostenerstattungswahl auf die Arzneimittel wird gemeinhin als Nachteil angesehen, da vom Kostenerstattungsbetrag neben der ohnehin obligatorischen Zuzahlung weitere Beträge abgezogen werden, die bei Verordnung auf Kassenrezept nicht anfallen. Bei einem Apothekenabgabepreis von 50 € sind dies z.B. bei der Techniker Krankenkasse im Jahr 2005: 1,50 € Hersteller-Rabatt, 2 € Apothekenrabatt sowie 5 % oder 2,50 € für fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung und Verwaltungskosten. Zusätzlich zur Zuzahlung muss der Kostenerstattungspatient also in diesem Beispiel 6 von 50 € aus eigener Tasche bezahlen – es sei denn, er verfügt über eine private Zusatzversicherung, welche die von der Kasse nicht getragenen Restkosten übernimmt.

Allerdings haben Patient und Arzt von der Kostenerstattung gerade im Arzneimittelbereich auch erhebliche Vorteile. Beide profitieren nämlich von der wesentlich liberaleren privatmedizinischen Versorgung. So erhält der Patient auf Privatrezept Arzneimittel, die ihm wegen der scharfen Richtgrößen auf GKV-Rezept faktisch niemals verordnet worden wären. Beim Grippemittel Tamiflu z.B. muss er zwar neben der gesetzlichen Zuzahlung von 5 € weitere rund 4,50 € aus eigener Tasche zahlen, bekommt aber rund 24 € erstattet, während er als reiner Kassenpatient de facto die gesamten 33,35 € aus eigener Tasche hätte tragen müssen.

Denn mit der Kostenerstattung kann der Arzt den Spieß herumdrehen und die Forderungen des Wirtschaftlichkeitsgebots an die Krankenkasse weiterleiten. Sie entscheidet dann im Wege der Kostenerstattung, ob das Arzneimittel wirtschaftlich ist oder nicht. Demzufolge kann sie die Kosten des Arzneimittels in diesem Fall auch nicht der Richtgröße des Arztes belasten. Auf diese Weise profitieren gerade im Arzneimittelbereich Arzt und Patient gleichermaßen von der Kostenerstattungswahl des Patienten.